Regeln

 

STATUTEN

Artikel I – Name, Domizil, Zweck 

 

Der Name des Vereins (bzw. Kommende) lautet

OSMTH Komturei Basel

Der Verein (bzw. der Komturei) hat sein Domizil am Sitz des Präsidenten (bzw. Komtur).

 

Der Zweck des Vereins (bzw. Komturei), ist es, Möglichkeiten zum Praktizieren der christlichen Ökumene zu bieten und diese zu unterstützen; humanitäre christliche Aktionen zu fördern und daran teilzunehmen; mitzutragen, was zur moralischen und spirituellen Entwicklung der Menschheit beiträgt; die ritterlichen christlichen Tugenden im Alltag zu leben und in der Gemeinschaft zu vertreten; historische Studien und Forschungen der alten Ritterorden und des Templerordens zu machen und zu unterstützen; Kontakte zu anderen Ritterorden, sowie humanitären, sozialen oder christlichen Gemeinschaften aufzubauen und zu pflegen; sich für Menschlichkeit und Toleranz, Gerechtigkeit und den Schutz des religiösen Lebens einzusetzen; den Dialog zwischen allen religiösen Gemeinschaften, im Sinne des allgemeinen ökumenischen Gedankengutes, anzuregen und zu unterstützen.

 

 

Artikel II – Mitgliedschaft

 

Es gibt drei Kategorien von Mitgliedschaften:

1.1 Aktivmitglied (stimmberechtigt)

Aktivmitglied kann jede Person beiderlei Geschlechter werden, die den christ-lichen Glauben im ökumenischen Sinne lebt, christlich getauft ist und deren Aufnahmeantrag vom Vorstand (bzw. den Vorgesetzten)  des Vereins (bzw. der Kommende) befürwortet wurde. Aktivmitglieder kontrollieren die Geschäftsführung des Vereins (bzw. der Kommende) und sind an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.

 

1.2 Aktive Ehrenmitglieder (stimmberechtigt)

Der Vorstand des Vereins (bzw. die Vorgesetzten der Komturei) kann Personen zu Aktiven Ehrenmitgliedern (ex officio) ernennen. Aktive Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sie sind stimmberechtigt und wahlberechtigt. Der Kaplan ist in der Regel Aktives Ehrenmitglied (ex officio).

 

1.3 Ehrenmitglieder (nicht stimmberechtigt)

Der Vorstand des Vereins (bzw. die Vorgesetzten der Komturei) kann, auf Antrag eines Mitgliedes, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen, oder diese Ernennung rückgängig machen. Ebenso können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für ihre gesellschaftlichen Aktivitäten in diese Kategorie be­stätigt werden. Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Verpflichtungen gegen­über dem Verein. Sie sind an den Versammlungen nicht stimm- und wahlberechtigt.

 

Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung und nach Bestätigung durch den Vorstand (bzw. die Vorgesetzten), oder einer von diesem beauftragten Person.

 

Jede Beitrittserklärung kann, ohne Angabe von Gründen, zurückgewiesen werden. Jedoch kann jedes Aktivmitglied an der nächsten Mitgliederversammlung bean­tragen, die abgewiesene Person, durch Beschluss der Versammlung doch noch aufzunehmen. Für die Aufnahme wird in diesem Fall ein qualifiziertes Mehr von 2/3, der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten, benötigt.

 

Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten), kann der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes,  wegen Verletzung von Artikel III, dieser Statuten vorschlagen.

 

 

Artikel III – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind zur Bezahlung des jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Werden keine neuen Beiträge festgesetzt, gelten die Beiträge des Vorjahres weiter.

 

Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Eine Stellvertre­tung ist nicht zulässig.

 

Der Austritt eines Mitglieds muss mit eingeschriebenem Brief, spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres, beim Vorstand (bzw. den Vorgesetzten) eintreffen. Falls das Austrittsschreiben später eintrifft, bleibt das Mitglied für den laufenden Jahresbeitrag weiterhin haftbar.

 

Falls ein Mitglied den Jahresbeitrag innert 9 Monaten nach Fälligkeit nicht be­zahlt hat, wird es automatisch als Mitglied ausgeschlossen. Die Einforderung des Beitrages bleibt dem Verein (bzw. der Kommende) jedoch weiterhin vorbehalten. Solange der laufende Jahresbeitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimm- und Wahlrecht des betroffenen Mitglieds.

 

Kein Mitglied des Vereins (bzw. der Komturei) darf irgendwelche Tätigkeiten öffentlich ausüben, die dem Ruf und der Stellung des Vereins (bzw. der Komturei) schaden.

 

 

Artikel IV – Mitgliederversammlung

 

Eine Mitgliederversammlung wird jedes Jahr abgehalten. Der Ver­sammlung wird der Jahresbericht des Vorstandes (bzw. der Vorgesetzten) vor­gelegt. Ebenfalls hat eine Jahresrechnung mit Revisorenbericht vorzuliegen. So­fern die Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfa­chem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefällt.

 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Einladung des Präsi­denten (Komtur), oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes (bzw. der Vorgesetzten) jederzeit einberufen wer­den. Ebenfalls ist eine solche einzuberufen, falls mindestens 20 % der Aktivmit­glieder dies schriftlich, unter Angabe der gewünschten Traktanden, verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Semester, auf Einla­dung des Vorstandes (bzw. die Vorgesetzten), abgehalten. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten) legt Ort und Zeit der Versamm­lung fest.

 

Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch einfachen Brief, an die letzte dem Ver­ein (bzw. der Komturei), gemeldete Adresse, mindestens 20 Tage vor dem Termin der Versammlung. Der Einladung hat die vollständige Traktandenliste beizuliegen. Zusätzliche Traktanden können nur durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung behandelt werden.

 

Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten (Komtur) und bei dessen Abwe­senheit von einem anderen Vorstandsmitglied (bzw. Vorgesetzten) seiner Wahl geführt.

 

Sind alle Aktivmitglieder an einer Mitgliederversammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen über die Einladung und Organisa­tion der Versammlungen durch einstimmigen Entscheid verzichtet werden.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten (Komtur) des Vereins (bzw. der Komturei), sowie die weiteren Vorstandsmitglieder (bzw. Vorgesetzten), für eine Zeitdauer von drei Jahren. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  konstituiert sich selbständig.

 

Auf Antrag des Vorstandes (bzw. der Vorgesetzten), kann die Mitgliederversammlung, mit einer 2/3 Mehrheit, ein Mitglied wegen Verletzung von Artikel III dieser Statuten, aus dem Verein (bzw. Komturei) ausschliessen.

 

 

Artikel V – Vorstand

 

Die Leitung des Vereins (bzw. Komturei), obliegt einem Vorstand (bzw. den Vorgesetzten). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident (Komtur) den Sti­chentscheid. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Aktivmitglieder gewählt.

 

Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl und Abwahl ist zulässig.

 

Rücktritte von Vorstandsmitgliedern (bzw. von Vorgesetzten), während eines Geschäftsjahres, können vom Vorstand (bzw. von den Vorgesetzten),  durch Mehr­heitsentscheid ersetzt werden. Dieses Vorstandsmitglied ad interim (bzw. Vorgesetzten ad interim), muss jedoch bei näch­ster Gelegenheit durch eine Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

Artikel VI – Kompetenzen des Vorstands

 

Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  hat alle Kompetenzen um die Geschäfte des Vereins (bzw. der Komturei),  zu führen, das Vermögen des Vereins (bzw. der Komturei) zu verwalten, diesen gegen Aussen zu vertreten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, um die Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten, welche nicht durch Statuten oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  kann Kompetenzen delegieren, oder einen Geschäftsführer wählen. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten), konstituiert sich selbst und legt die Unterschriftsregelung fest.

 

 

Artikel VII – Sitzungen des Vorstandes

 

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten (Komtur), oder von mindestens zwei Vorstands­mitgliedern (bzw. zwei Vorgesetzten),  zusammen, einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vor der Versammlung, schriftlich zu erfolgen.

 

Sind alle Vorstandsmitglieder (bzw. Vorgesetzten), anwesend, kann auf die Formalitäten der Einladung verzichtet werden.

 

 

Artikel VIII – Konstituierung des Vorstandes (bzw. der Vorgesetzten)

 

Nach der Mitgliederversammlung trifft sich der neugewählte Vorstand (bzw. Vorgesetzten),  unter der Leitung von der Versammlung gewählten Präsidenten (Komtur) zu einer konstituierenden Sitzung. Der Vorstand (bzw. die Vorgesetzten),  konstituiert sich selbst und teilt Aufgaben zu.

 

Entsprechend den Aufgaben werden Kompetenzen vom Vorstand (bzw. den Vorgesetzten),  an die einzel­nen Vorstandsmitglieder (bzw. Vorgesetzten), delegiert.

 

Die Unterschriftenregelung und Vertretung gegen Aussen wird vom Vorstand (bzw. den Vorgesetzten),  festgelegt.

 

 

Artikel IX – Protokolle

 

Alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen (bzw. Vorgesetzten-Sitzungen),  sind zu protokollieren.

 

 

Artikel X – Jahresrechnung und Revision

 

Die Jahresrechnung wird jährlich per 31. Dezember abgeschlossen. Der Kassier (Tresaurer) erstellt eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, und ein Budget für das neue Geschäftsjahr.

 

Der, oder die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung jedes Jahr ge­wählt oder bestätigt. Es können auch juristische Personen gewählt werden. Die Revisoren haben der Mitglieder­versammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung abzuliefern.

 

Revisoren müssen nicht Aktivmitglieder des Vereins (bzw. der Komturei) sein.

 

Für den Verein (bzw. Komturei) haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder bleibt ausgeschlossen.

 

Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

 

Ausser dem jährlichen Mitgliederbeitrag entstehen für die Mitglieder keine finanziellen Verpflichtungen. Persönliche Auslagen werden selbst getragen.

 

 

Artikel XI – Statutenänderungen

 

Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesen Statuten müssen dem Vorstand (bzw. den Vorgesetzten), zur Weiterleitung eingereicht werden. Dieser legt die Änderungen und Ergänzungen an der nächsten Versammlung zur Abstimmung vor. Anträge auf Statutenänderungen müssen mindestens 30 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung dem Vor­stand (bzw. den Vorgesetzten) zugehen, damit diese mit der Einladung an alle Mitglieder verschickt werden können. Sind dem Einladungsschreiben keine Anträge auf Statutenänderungen bei­gelegen, kann über solche an der Versammlung nicht abgestimmt werden, ausser es sind alle Aktivmitglieder anwesend und mit dem Vorgehen einverstanden.

 

 

Artikel XII – Schlussbestimmungen

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit einem Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in Basel-Stadt, welche den gleichen oder ähnlichen, humanitären Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Die Statuten unterliegen der Schweizer Rechtssprechung. Für das Innenverhältnis des Vereins gilt Schweizer Recht. Für alle, in diesen Statuten nicht geregelten Punkte gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 13.06.2018, am Sitz des Vereins, einstimmig genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten von der Gründungs-versammlung am 05.02.2014, sowie die Ergänzungen vom 26.06.2015.

 

Basel, 13.06.2018


+ Frédéric Ch. Währen, KCTJ 
Komtur, Leiter der Komturei Basel

 

Kontakt:

 

Benutzen Sie bitte
das Formular unter:
"Kontakt"

Herzlichen Dank.   

 


Besucherzaehler

Erstellt:     17.06.2014

Letztes Update:    
13.04.2023